Wichtige Information zum Begriff „BIOTENSOR“ (Seite 54)
Liebe Radiästhetin, Lieber Radiästhet
Vielleicht haben Sie auch schon Ihre Einhandrute als „Biotensor“bezeichnet. Lassen Sie das in Zukunft bleiben. Sie machen sich strafbar!
Der Wortbegriff“Biotensor“ ist in Deutschland, Österreich und
der Schweiz eine geschützte Marke. Die Bezeichnung schützt
den Biotensor von Dr. Oberbach und darf nur verwendet werden mit Bezug auf dieses Produkt. Falls Sie den Begriff Biotensor generell für
Einhandruten verwenden, machen Sie sich strafbar und werden gerichtlich belangt, wie die nachfolgende Geschichte zeigt:
Hier die „Straftat“, die der Verlag RGS „begangen“ hat: Auszug aus unserer Preisliste:
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3340 |
Biotensor spezial mit Holzgriff und individuell einstellbare Tensorlänge; 2 Tensoreinsätze (mit Kugel/Ring), Preis 45,00 |
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3350 |
Hänzi-Rutenset:Kirschbaumholzgriff, 3 Wechselstäbe mit Holzring, Metallring und Kunststoffkugel; Tensorlänge individuell einstellbar. Preis 126.00 |
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3260 |
Rayotest-Einhandrute: Massiver Metallgriff mit ausziehbarem Tensor mit Spiralspitze inkl. Gebrauchsanweisung. Preis 122.00 |
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3270 |
Biotensor Pat. Dr.Oberbach: Originaltensor nach Dr. Oberbach, Preis auf Anfrage |
Auf Grundlage des Prospektes unseres Lieferanten in Polen
haben wir die Einhandrute Nr. 3340 als Biotensor bezeichnet. Anscheinend ist der Begriff „Biotensor“ im EU-Land Polen
nicht geschützt.
Und hier was nun daraus geworden ist:
Dr.Schmid Rechtsanwälte, München, schreiben und am
13.9.2005, dass wir mit obigem Eintrag die Wortmarken-
rechte „Biotensor“ verletzt hätten und fordern uns auf,
eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und
€ 1.402,49 (ca. Fr.2.200,00) zu überweisen.
Abgesehen, dass wir das als unerhörte Frechheit
empfinden, haben wir natürlich sofort reagiert und
innert 24 Stunden unsere Rutenliste aus dem Internet
entfernt und die gedruckten Listen vernichtet. Wir haben
darüber die Kanzlei der Rechtsanwälte Dr. Schmid mit
einem Brief mit folgenden Text informiert:
Wir danken für Ihren Brief vom 13.September 2005.
Gerne bestätigen wir Ihnen, dass wir unsere Tensor-
und Rutenliste sofort von unserer Homepage entfernt haben.
Daß der Begriff „Biotensor“ geschützt ist, war uns nicht
bekannt. Jedenfalls in der Schweiz (und in vielen
anderen Ländern) wird der Begriff „Biotensor“ unter Pendlern
und Rutengehern in Gesprächen und bei der Arbeit allgemein
für Tensoren verwendet, quasi Alltagssprache. In der EU ist
der Begriff ebenfalls nicht geschützt. Unser Lieferant
des beanstandeten Biotensors ist in Polen, verwendet den
Begriff „Biotensor in seinen Katalogen und bestätigt, daß
dort der Begriff ebenfalls nicht geschützt ist.
Aus unserer Sicht ist es auch nicht logisch einen solchen
Begriff zu schützen, genauso wenig wie man den
Begriff „Wasserglas, Benzinmotor“ oder „Armbanduhr“
schützen kann. Der Schutzbegriff müsste
korrekterweise „Biotensor Dr.Oberbach“ lauten. Ich werde
in unserem Archiv nachschauen, seit wann der Begriff
„Biotensor“ in Verwendung ist; sicher viele Jahre bevor
ihn Herr Dr.Oberbach „kreiiert“ hat. Ihre ‚Abmahnung ist
für uns nun aber Anlaß, beim Deutschen Patentamt hinsichtlich
des Patenschutzes des Begriffs (nicht Namens)
Biotensor vorstellig zu werden.
Um aber Ihren Wünschen zu entsprechen
- Haben wir per sofort die Tensoren-Liste aus
unserer Homepage entfernt. Wir werden sie überarbeiten
und ohne den Begriff „Biotensor“ wieder aufschalten
- Nebenbei sei bemerkt, dass wir als größte
radiästhetische Versand-/Fachbuchhandlung
im deutschsprachigen Raum die Bücher von
Dr. Oberbach (Feuer des Lebens, Biotensor-
Praxishandbuch I und II) im Sortiment haben, diese
aber nun konsequenterweise rausnehmen (Verkauf
noch solange der Vorrat reicht) um nicht Gefahr zu
laufen, durch den Verkauf rechtliche Probleme zu kriegen!
- Werden wir unsere Leser über die
ausschließliche Verwendung des Wortes „Biotensor
für den „Biotensor Dr.Oberbach“ im Heft 4/2005
(Dezember) oder bei Vorliegen der rechtlich
verbindlichen Stellungnahme des Deutschen
Patentamtes in der Verbandszeitschrift
„RADIÄSTHESIE – RADIONIK“ ins Bild setzen.
Weitere Maßnahmen sind unseres Erachtens nicht
notwendig, um Ihrer Abmahnung gerecht zu werden.
Der ganze „Sturm im Wasserglas“ hätte mit einem
Telefonat gelöst werden können!
Mit Ihrem Vorgehen haben Sie nun in Fachkreisen ein
Sturm der Entrüstung ausgelöst, der nun einen internationalen Druck auf das Deutsche Patentamt auslösen wird. Wir
werden unsere Partnerorganisationen in ganz Europa auf
den Missstand aufmerksam machen um einen internationalen Schutz einer Marke „Biotensor“ zu verhindern.
Da für den Begriff „Biotensor in der Schweiz kein Schutz
besteht, werden wir auf Ihre Forderungen weder hinsichtlich Bezahlung Ihrer Abrechnung nach RVG noch durch
Einreichung der unterzeichneten Unterlassungserklärung
Folge leisten. Mit den getroffenen Maßnahmen haben wir das Notwendige vorgekehrt um Ihren Wünschen zu entsprechen. Weiteres können Sie von uns nicht verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Verlag RGS
Eigentlich hätte man nun das Kapitel als erledigt ansehen können.
Doch nicht mit Dr.Schmid Rechtsanwälte. Ohne auch nur mit einer Zeile
auf unseren Brief zu reagieren wurden wir beim Landgericht München
mit einem Streitwert von € 50.000,00 eingeklagt! Dieses erließ per
5.10.2005 eine einstweilige Verfügung.
Da das Geschäft zwingend nur durch einen Anwalt beim Landgericht angefochten werden kann, entstehen uns im Prinzip Kosten wegen nicht.
Wir sehen es als unsere Pflicht an, Sie von der Benutzung des Namens „Biotensor“ außer in der Meinung des Gerätes „Biotensor Dr. Oberbach“- abzuhalten. Es soll Ihnen ja nicht gleich ergehen wie uns.
Selbstverständlich werden wir Sie über die Entwicklung dieses Geschäfts orientieren.
Egon Minikus (Stand 30.November 2005)
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